In Verbindung mit einer zusätzlichen, optionalen Blinkanlage stellt diese Ausstattung die Voraussetzung für eine TÜV-Zulassung nach Sondergenehmigung §70 der StVzO dar. Danach dürfen die zugelassenen Golfcarts auf bestimmten Wegen und Straßen im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz kommen.
Grundsätzlich kann ein Golfcart ausschließlich für eine eingeschränkte Straßenverkehrszulassung (nur auf bestimmten Strecken und Wegen) nach Sondergenehmigung § 70 der StVZO zugelassen werden (nur Elektroversion). Eine volle Straßenzulassung für ein Golfcart vergleichbar mit einem normalen KFZ ist behördlich leider nicht möglich.